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UV 2012/79

Entscheid Versicherungsgericht, 23.04.2013

Sg Versicherungsgericht · 2013-04-23 · Deutsch SG

Art. 18 Abs. 1 UVG. Art. 21 UVG. Art. 28 Abs. 3 UVV Würdigung medizinische Gutachten. Invalidenrente. Invaliditätsbemessung bei vorbeste­hender Gesundheitsbeeinträchtigung. Pflegeleistungen (Entscheid des Versicherungs­gerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2013, UV 2012/79). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013.

Sachverhalt

A. A.a A.___ war seit Januar 2005 bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich Versicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. August 2005 einen Unfall mit dem Mountain-Bike erlitt. Nach der Erstbehandlung im Spital C.___ erfolgte am 18. August 2005 die Überführung in das Kantonsspital D.___, wo der Versicherte bis 26. August 2005 stationiert war. Im Austrittsbericht vom 29. August 2005 werden als Diagnosen genannt: Diskoligamentäre Verletzung C4/5, C5/6, Osteochondrose mit Spinalkanalstenose C3/4, Myelopathie bei vorbestehender HWS-Spinalkanalstenose; Fraktur Prozessus spinosi II und IV (act. G 5.1 / Zm5). Vom 26. August 2005 bis 17. Februar 2006 war der Versicherte im Schweizer Paraplegiker Zentrum Nottwil (nachfolgend: SPZ) hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 13. März 2006 werden folgende Diagnosen aufgeführt: Sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C4 ASIA D bei [Velosturz am 17.08.2005; Spinalkanalstenose der HWS mit Osteochondrose C3/4 und konsekutiver Myelopathie; diskoligamentäre Verletzung C4/5, C5/6; Fraktur Processus spinosi II-IV; Fraktur kaudale Hinterkante C5; Hämatombildung ventral C2 bis C4; ventrale Spondylese mit Dekompression C3 bis C6 am 18.08.2005; dorsale Spondylodese C3 bis C6 am 23.08.2005; Waller-Degeneration]; autonome Dysregula­tion mit Herz-/Kreislauf-, Blasen- und Mastdarmlähmungen [Dauerkatheterträger]; Status nach C7-Kompressionsfraktur mit Spinalkanalstenose und Myelopathie [bei Verkehrsunfall 06.04.1986; leichte Wurzelkompression C8 mit sensorischen rechts­betonten Ausfällen]. Bedingt durch den Unfall weise der Versicherte eine Hypersensi­bilität der Arme (auf Berührung und durch die Kleidung) auf. Das Hauptproblem seien die feinen koordinierten Bewegungen in den Armen. Bei Austritt sei der Versicherte jedoch in allen alltäglichen Lebensverrichtungen vollkommen selbständig gewesen, er habe das SPZ als Fussgänger verlassen. Während eines Monats bestehe noch eine volle Arbeitsunfähigkeit, danach sei von einer Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30% auszu­gehen; nach einem weiteren Monat lasse sie sich auf 40 bis 50% steigern (act. G 5.1 / Zm8, Seiten 1 f., 6f.). A.b Anlässlich einer ambulanten Kontrolle beim SPZ vom 3. Mai 2006 schilderte der Versicherte, dass sich der brennende Schmerz in beiden Armen dorsolateral seit dem stationären Austritt verstärkt habe. Die Schmerzen bestünden tags und nachts, der Nachtschlaf sei gestört. Beim morgendlichen Aufstehen habe er Krämpfe im Bereich des Schultergürtels, der Flanken und der Finger beidseits (Bericht vom 15. Mai 2006; act. G 5.1 / Zm9). Mit Bericht vom 7. Juni 2006 hielt das SPZ fest, beim Versicherten habe sich im Rahmen einer weiteren Untersuchung vom 19. Mai 2006 wieder eine aktive Schultergelenkbeweglichkeit gezeigt, wie sie beim stationären Austritt bestan­den habe. Die zwischenzeitliche Verschlechterung könne zurzeit nicht erklärt werden. Im MRI der Halswirbelsäule habe sich keine Progredienz der Myelopathie gezeigt (act. G 5.1 / Zm10f.). A.c Am 11. August 2006 wurde im Kantonsspital D.___ eine cranio-cerebrale Kern­spintomographie durchgeführt. Die Beurteilung ergab ein normales (cranio-cerebra­les) Kernspintomogramm. Als Nebenbefund habe sich eine Schleimhautschwellung akzentuiert im Ethmoidalzellsystem beidseits sowie dem Infundibulumbereich beider Sinus frontales gezeigt (act. G 5.1 / Zm12). Eine ambulante Untersuchung vom 4. September 2006 im Kantonsspital D.___ ergab folgende Diagnosen: Inkomplette Halsmarkläsion nach Velosturz 08.2005 mit: zentralem neuropathischem Schmerz an den oberen Extremitäten; Tetraspastik; Muskelkrämpfen; unklare Sprech- und Schluckproblematik; Verdacht auf reflektorische vaskuläre Dysregulation laut Szinti­gramm der Knochen in beiden Händen (act. G 5.1 / Zm13). A.d Am 11. Oktober 2006 berichtete das SPZ über eine weitere ambulante Untersu­chung vom 4. September 2006. Demnach seien das Hauptproblem des Versicherten derzeit Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks, welche seit dem Unfall bestünden und bisher nur unzureichend abgeklärt worden seien. Die vom Kantons­spital D.___ gestellte Diagnose einer reflektorischen vaskulären Dysregulation im Sinn eines Chronic regional pain-Syndroms sei fragwürdig. Gegen ein solches Syn­drom sprächen klinisch die fehlende Schmerzhaftigkeit in Ruhe sowie fehlende äusserliche trophische Defizite (act. G 5.1 / Zm14). Am 26. Oktober 2006 wurde am Kantonsspital D.___ eine Kernspintomographie des rechten Handgelenks durchge­führt. Dabei hätten sich keine Kriterien für das Vorliegen eines Morbus Sudeck gezeigt. Initial hätten sich degenerative Veränderungen des Diskus triangularis ohne Nachweis eines Diskuseinrisses gezeigt. Die übrigen Handwurzelknochen sowie das angrenzende Knorpelprofil hätten sich normal dargestellt. Es bestehe eine leicht ver­mehrte lipomatöse Weichteilstruktur im Bereich des Carpaltunnels zwischen Hand­wurzelknochen und Verlauf der Flexorensehne. Das übrige Kernspintomogramm sei normal (act. G 5.1 / Zm15). Ein weiteres MRI der HWS durch das SPZ vom 1. Mai 2007 ergab einen im Vergleich mit der Voruntersuchung ein Jahr zuvor weitgehend stationären Befund. Es bestehe kein Nachweis einer Syrinx (act. G 5.1 / Zm16). A.e Vom 28. bis 31. Januar 2008 war der Versicherte im Spital G.__ stationiert. Im Austrittsbericht vom 31. Januar 2008 sind folgende Diagnosen aufgeführt: Chronifi­ziertes Schmerzsyndrom beider Arme mit Punctum maximum im Bereich der dorsalen Handflächen und dorsalen Unterarmflächen; St. n. HWK-7-Kompressionsfraktur mit Spinalkanalstenose und Myelopathie bei St. n. Verkehrsunfall am 6. Februar 1986 (gemeint wohl: 5. oder 6. April 1986) sowie leichte Wurzelkompression rechts mit sensorischen Ausfällen. Aufgrund der Allodynie zucke der Versicherte nur schon bei geringster Berührung zusammen. Leichter Druck auf die Unterarme werde als ange­nehm empfunden, weshalb er Druckhandschuhe trage. Seit einem Monat bestehe eine Verschlechterung der Allodynie. Ausserdem träten Krämpfe am ganzen Körper auf. Der Versicherte könne nicht mehr schlafen und es sei ihm die ganze Zeit unterschwellig übel (act. G 5.1 / Zm19). A.f Am 5. August 2008 gab die Zürich Versicherung beim Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik Balgrist ein fachneurologisches Gutachten in Auftrag (act. G 5.2 / Z217). Die gutachterliche Untersuchung fand am 15. Oktober 2008 statt. Das Gutach­ten vom 17. Oktober 2010 stellt neurologischerseits folgende Diagnosen: Sensomo­torische Tetraparese ASIA D sub C3, weitgehend regredient, nach diskoligamentärer Instabilität C4/5 und C5/6 mit multisegmentaler leichter Nervenwurzelschädigung infolge eines Velounfalls am 17.08.2005 bei vorbestehend degenerativen Verände­rungen der Halswirbelsäule infolge einer C7-Fraktur durch Verkehrsunfall am 12. Mai 1986 (gemeint wohl: 5. oder 6. April 1986). Die Residuen der Tetraparese wurden als eher mild beurteilt. Der Versicherte habe in der Untersuchung gesteigerte Muskel­eigenreflexe aufgewiesen, sonstige Sypmtome wie Spastizität und Gefühlsstörung hätten während den Untersuchungen stark fluktuiert. Die natürliche Kausalität zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und dem Unfall vom 17. August 2005 wurde bejaht. Der Unfall vom 21. April 1986 (gemeint wohl: 5. oder 6. April 1986) wurde zu 20% als am Beschwerdebild mitbeteiligt eingestuft. Eine weitere Verbesse­rung des Gesundheitszustands durch ärztliche Behandlungsmassnahmen sei nicht zu erwarten. Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten nimmt das Gutachten dahingehend Stellung, dass bezüglich der kaufmännisch-administrativen Tätigkeit in einer Garage eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50% vorliege (act. G 5.1 / Zm26). Dem eben­falls von der Universitätsklinik Balgrist erstatteten wirbelsäulenchirurgischen Zusatz­gutachten vom 2. Februar 2009, welches auf einer Untersuchung des Versicherten vom 30. Januar 2009 basiert, ist zu entnehmen, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis sowohl radiologisch wie auch klinisch knapp dreieinhalb Jahre nach der schweren HWS-Verletzung. Die Restbeschwerden seien wohl vollständig auf das Unfallereignis vom 17. August 2005 zurückzuführen und kaum auf die vorangegangene Verletzung und Operation aus dem Jahr 1986. Dies, da aktuell sowohl klinisch wie auch MR-tomographisch Zeichen einer Myelo­pathie ohne Rückenmarkskompression bestehen würden. Für eine radikuläre Sympto­matik lägen keine Anhaltspunkte vor (act. G 5.1 / Zm25). Der Versicherte führte in einem Schreiben vom 7. April 2009 an die Zürich Versicherung einzelne Sachverhalte auf, die in den beiden Gutachten falsch wiedergegeben worden seien (act. G 5.1 / Zm27). A.g In einem Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2009 zuhanden der Zürich Versiche­rung hielt das SPZ fest, seit der letzten Vorstellung im August 2008 sei das Schmerz­syndrom im Wesentlichen unverändert. Der Versicherte klage jedoch seit ca. einem halben Jahr über Kopfschmerzen, welche täglich über mehrere Stunden aufträten. Dieser neu aufgetretene Spannungskopfschmerz sei möglicherweise Ausdruck einer weiteren Schmerzchronifizierung (act. G 5.1 / Zm28). A.h Vom 29. März bis 26. April 2010 befand sich der Versicherte in stationärer schmerztherapeutischer Behandlung im Zentrum für Schmerzmedizin des SPZ. Der Bericht vom 10. Mai 2010 hält fest, durch die durchgeführten medizinischen Mass­nahmen habe keine wesentliche Beeinflussung der Symptomatik erreicht werden können (act. G 5.1 / Zm31). Sodann wurde beim Zentrum für Schmerzmedizin vom 25. bis 27. Mai 2010 eine transkranielle Magnetstimulation durchgeführt. Die Auswer­tung der NRS über einen Zeitraum von 14 Tagen vorher und nachher anhand des durchgeführten Schmerzprotokolls habe keinerlei Änderung der neuropathischen Schmerzen im Bereich der beiden Hände ergeben (act. G 5.1 / Zm32). A.i Die Zürich Versicherung veranlasste am 16. Juni 2011 eine Evaluation der funk­tionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten durch das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (nachfolgend: AEH). Die Untersuchungen wurden am 8./9. August 2011 sowie am 26./27. September 2011 mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) durchgeführt. Die Abklärung umfasste ein struktu­riertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit EFL (verteilt auf zwei Tage) sowie die Beur­teilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten. Aufgrund der Testergebnisse wurde dem Versicherten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert, reduziert um 25% unter Einbezug der subjektiv angegebenen und zum Teil nachvollziehbaren Schmer­zen und der leichtgradigen neurologischen Dysfunktion (act. G 5.1 / Zm39). A.j Am 27. November 2011 erstattete Dr. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ihren Zwischenbericht betreffend die psychotherapeutische Behandlung des Versicherten. Der Bericht erwähnt als Diagnose den Verdacht auf eine posttrauma­tische Belastungsstörung (act. G 5.1 / Zm40). A.k Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 teilte die Zürich Versicherung dem Versicher­ten mit, die Leistungen für Heilbehandlungen, welche sie bisher erbracht habe, würden per 29. Februar 2011, die Leistungen für Taggelder per 30. November 2011 eingestellt. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach dem Versicherten indes gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50% eine Integritäts­entschädigung von Fr. 53'400.-- zu (act. G 5.1 / Z356). Der Versicherte erhob am 8. März 2012, vertreten durch Dr. iur. Michael Weissberg, Biel, Einsprache (act. G 5.1/ Z370). Diese wurde von der Zürich Versicherung insoweit gutgeheissen, als sie für die Berechnung der Integritätsentschädigung nunmehr von einer Integritätseinbusse von 60% ausging. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (act. G 1.2). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Weissberg im Namen des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2012. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge wird beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. September 2012 sei, insoweit er nicht die Integritätsentschädigung betreffe, aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie Pflegeleistungen nach der Gesetzgebung über die Unfallversicherung auszu­richten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid, insofern nicht die Integritätsent­schädigung betroffen sei, zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde­gegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Gutachten des AEH, auf welches die Zürich Versicherung ihren Entscheid stütze, sei nicht beweistauglich. Die Einschätzung, beim Versicherten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75%, sei nicht nachvollziehbar. Das neurologisch-paraplegiologische Gutachten der Universitäts­klinik Balgrist mit dem wirbelsäulenchirurgischen Zusatzgutachten habe die Arbeits­fähigkeit auf 50% beziffert. Die Beschwerdegegnerin gehe auch von einem nicht realistischen Invalideneinkommen aus. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads könne im Übrigen ohne weiteres auf die Beurteilung der IV-Stelle des Kantons F.___ abgestellt werden, welche bei einem Invaliditätsgrad von 89% ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 7'800.-- errechnet habe (act. G 1). B.b Am 20. November 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerde­antwort ein, mit dem Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Beurteilung des AEH erfülle sämtliche Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens. Es werde nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 75% und nicht nur von 50% vorliege. Was die Beurteilung der Invalidenversicherung betreffe, sei diese einerseits für die Unfall­versicherung nicht bindend, andererseits würden dort auch unfallfremde Kriterien in die Invaliditätsbemessung miteinbezogen (act. G 5). B.c In der Replik vom 4. Januar 2013 (act. G 7) und der Duplik vom 9. Januar 2013 (act. G 9) halten beide Parteien an ihren Standpunkten fest. B.d Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden­rente bzw. der damit zusammenhängende Anspruch auf weitere Pflegeleistungen nach Festsetzung der Rente streitig.

E. 2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invaliden­rente, wenn er infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschreibt Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird wiede­rum als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei­bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezeichnet (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads sind die Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge­glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge­setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor­den wäre (Valideneinkommen). Art. 20 Abs. 1 UVG zufolge beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie ent­sprechend gekürzt. Art. 21 UVG sieht sodann vor, dass dem Bezüger nach Festset­zung der Rente unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeleistungen und Kostenver­gütungen gewährt werden.

E. 2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grund­satz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfüg­baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be­ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam­menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a mit Hinweis). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Anordnung eines Gerichtsgutach­tens - abschliessen (RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 E. 1a).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren ablehnenden Rentenentscheid auf das Gutachten des AEH vom 30. September 2011. Darin werden folgende Diagnosen auf­geführt: Subjektiv chronische, therapieresistente Schmerzen beider Arme und Hände, geringer der Beine bds. mit/bei nicht klarer Aetiologie; Status nach ventraler Spondy­lodese mit Dekompression C3-C6 am 18.8.2005; Status nach dorsaler Spondylodese C3-C7 am 23.8.2005; infolge diskoligamentärer Verletzung C4/5-C5/6, Fraktur kauda­le Hinterkante C5, Hämatom ventral C2-C4, nach Velosturz am 17.8.2005 mit inkom­plettem Querschnitt, sensomotorisch inkompletter Tetraplegie mit traumatischer Spinalkanalstenose und Osteochondrose C3/C4, beschriebener, vorbestehender konsekutiver Myelopathie (nach Unfall 1986); Fraktur Processus spinosi II und IV; anamnestisch V.a. autonome Dysregulation (Sexualfunktionsstörung, gemäss Akten); Status nach C7-Kompressionsfraktur mit Status nach Spondylektomie C7 und ventra­ler, interkorporeller Spondylodese C6-Th1, Spinalkanalstenose und Myelopathie bei Status nach Verkehrsunfall 5. (oder 6.) April 1986, später vermuteter (strukturell nicht nachgewiesener) leichter Wurzelkompression C8 mit sensomotorischen rechtsbeton­ten Ausfällen. In der zuletzt ausgeführten kaufmännisch-administrativen Tätigkeit sei der Versicherte aus rein funktionell-somatischer, beobachteter, objektiver Sicht ganz­tags arbeitsfähig. Als einschränkend seien jedoch die subjektiv angegebenen und zum Teil nachvollziehbaren Schmerzen sowie die leichtgradige neurologische Dys­funktion zu qualifizieren. Daraus könnten allenfalls eine schnellere muskuläre Ermü­dung, ein erhöhter Regenerationsbedarf der Muskulatur und eine schmerzbedingt verminderte Belastbarkeit resultieren. Gesamthaft bestehe für die Tätigkeit als kauf­männischer Mitarbeiter aus rein somatischer Sicht eine Einschränkung von 25% im Sinn vermehrter Pausen über den Tag verteilt. Unter den gleichen Voraussetzungen sei dem Versicherten auch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (act. G 5.1 / ZM39).

E. 2.4 Es fragt sich, inwieweit vorliegend auf das Gutachten des AEH abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hält dieses nicht für beweiskräftig. Er bringt vor, zu­nächst sei auffallend, dass die medizinischen Einschränkungen orthopädischer bzw. neurologisch-paraplegiologischer Natur seien und zusätzlich eine erhebliche Schmerzsymptomatik zu verzeichnen sei. Die Ärztin, welche das Gutachten erstellt habe, verfüge über keine entsprechenden Fachkenntnisse. Im Rahmen einer umfas­senden Begutachtung sei es auch unzulässig, dass nur eine einzige Arztperson die Untersuchung vornehme. Sodann sei zu beachten, dass das Gutachten der Universi­tätsklinik Balgrist mit dem entsprechenden Zusatzgutachten zu anderen Schlüssen gekommen sei als das AEH. Weder das AEH-Gutachten selbst, wie auch nicht der Einspracheentscheid, würden sich mit diesen Widersprüchen auseinandersetzen. Die begutachtende Ärztin sei aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung mit der Untersuchung überfordert gewesen. Dies habe dazu geführt, dass sie von einer Aggravation ausge­he. Die Behauptung, die gezeigten Einschränkungen seien teilweise demonstrativ, nicht glaubhaft und sehr variabel, sei unwahr. Die Gutachterin ziehe zur Untermaue­rung ihrer offenbar vorgefassten Meinung völlig unhaltbare Argumente bei, wie bei­spielsweise die Fähigkeit, rasch zu schreiben. Vom AEH nicht gewürdigt worden seien hingegen die starke Medikation und deren Auswirkungen.

E. 2.5 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Gutachten, auf welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin basiert, von einer Arztperson erstellt wurde, welche nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfüge. Der Beschwerdeführer befand sich von August 2005 bis Februar 2006 in einem stationären Aufenthalt im SPZ. Danach folgten regelmässige ambulante Behandlungen. Die Beschwerdegegnerin hatte das SPZ im Januar 2011 um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersucht (act. G 5.2 / Z282). Das SPZ sah sich dannzumal nicht im Stand, eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit abzugeben und empfahl eine erneute Abklärung durch die Klinik Balgrist (act. G 5.1 / ZM33). Zu einer weiteren entsprechende Anfrage durch die Beschwerdegegnerin äusserte sich das SPZ in derselben Weise (act. G 5.2 / Z287; act. G 5.1 / ZM34). Die Beschwerde­gegnerin hatte sich sodann mit ihrem Anliegen an das Zentrum für Schmerzmedizin des SPZ gewandt, wo sich der Beschwerdeführer im März/April 2010 in einem statio­nären Aufenthalt befunden hatte (act. G 5.2 / Z291). Das Zentrum für Schmerzmedizin gab zur Antwort, um eine mögliche Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen beur­teilen zu können, müssten Beobachtungen, welche nicht auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers resp. auf den Angaben der behandelnden Ärzte/Therapeuten beruhen würden und nicht schmerz-bezogene medizinische Daten herangezogen werden. Zusätzlich müssten gegebenenfalls Fakten berücksichtigt werden, die dem Zentrum für Schmerzmedizin als Spezialklinik nicht vorlägen. Für eine solche Beurtei­lung eigne sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Als Beispiel für eine Abklärungsstelle wurde vom Zentrum für Schmerzmedizin ausdrücklich das AEH genannt (act. G 5.1 / ZM36). Vorliegend geht es um die Frage, in welchem Umfang beim Beschwerdeführer noch eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Diesbezüglich macht die Stellungnahme des Zentrums für Schmerzmedizin deutlich, dass eine rein schmerzbezogene bzw. neurologische Beurteilung nicht weiter hilft, sondern eben eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, wie sie vom AEH durchgeführt wurde. Für die Zuverlässigkeit dieser Einschätzung spricht, dass sie von Spezialisten der Schmerzmedizin selber stammt, so dass ohne weiteres darauf abzu­stellen ist. Im Ergebnis kann damit keine Rede sein, dass die AEH-Gutachterin aufgrund des fehlenden neurologischen Facharzttitels zur Beurteilung der Arbeits­fähigkeit ungeeignet gewesen war.

E. 2.6 Damit stellt sich nun die Frage, inwieweit auf die oben (E. 2.3) dargelegte Arbeits­fähigkeitsschätzung des AEH abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gutachten ausführlich und anschaulich beschreibt, es liege gesamthaft kein nachvollziehbares, neurologisches Funktionsdefizit vor, welches der Aufnahme einer Arbeit im Umfang von 75 % entgegenstehe. Die gezeigten und behaupteten objekti­ven funktionellen Einschränkungen seien nicht glaubhaft. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als fraglich zu beurteilen. Die Gutachterin erwähnt einige Inkonsistenzen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer bei den durchgeführten Hebe- und Tragetests bei der Behändigung der Kisten normale Griffe gezeigt, und ein allfällig hinzukommender Betrachter, der von einer medizinischen Problematik nichts wisse, hätte keine Pathologie vermutet. Weiter habe der Beschwerdeführer während den klinischen Tests wiederholt einen starken Flexor-Tonus im Bereich der Faust sowie eine Fausthaltung gezeigt. In Momenten, in denen er sich unbeobachtet wähnte, sei hingegen eine normale Handstellung festzustellen gewesen. Bei der Aufforderung zu kriechen, habe er, recht demonstrativ wirkend, die Faust gemacht, statt die flache Hand auf den Boden aufzusetzen. Weiter habe er angegeben, infolge aktueller starker Verspannungen im Bereich der Schultergürtelmuskulatur einen ver­kürzten M. Pectoralis zu haben. Hierdurch sei eine Protraktionshaltung der Schulter bedingt. In einem Moment, als der Beschwerdeführer aus dem Gleichgewicht gekom­men sei und sich hinter sich kurz habe abstützen müssen, sei indes ersichtlich gewe­sen, dass er eine normale Schulterbeweglichkeit habe und auch eine normale Muskellänge des M. Pectoralis. Ebenso wird im Gutachten ausgeführt, der Beschwer­deführer habe im Sitzen problemlos und ohne Tremor und sichtbaren Rigor eine Streckung im Kniegelenk rechts und links durchführen können. Bei der Flexion habe sich ein fragliches Zahnradphänomen gezeigt. In Bauchlage, beim Anziehen der Ferse zum Gesäss - was der Flexion-Streckbewegung des Knies im Sitzen entspre­che - sei bei der Kniebeugung hingegen kein Zahnradphänomen weder rechts noch links feststellbar gewesen; der Beschwerdeführer habe in dieser Lage nicht realisiert, dass die Rigor-, Zahnrad- und Tremorphänomene geprüft würden. Schliesslich weist die Gutachterin darauf hin, die EFL-Untersuchung sei zunächst auf den 8./9. August 2011 geplant gewesen. Der Beschwerdeführer sei indes am zweiten Tag den Testun­gen fern geblieben, woraufhin er auf den 26./27. September 2011 erneut aufgeboten worden sei. Hier hätten die Tests an zwei Untersuchungstagen in regulärer Abfolge stattgefunden. Das Gutachten erwähnt ein E-Mail vom 10. August 2010 (act. G 5.1 / 319), wo der Beschwerdeführer gegenüber der Zürich Versicherung angegeben hatte, die Tests am 8. August 2011 hätten ihn so sehr angestrengt, dass er zuhause zwei­mal habe erbrechen müssen; ausserdem habe er starke Krämpfe sowie ein erhöhtes Brennen der Arme gehabt und er habe in der Nacht praktisch nicht schlafen können. Diesbezüglich hält das Gutachten fest, das Fernbleiben des Beschwerdeführers von den Testungen vom 9. August 2011 sei nicht nachvollziehbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei am ersten Tag mitgeteilt worden, dass eine Untersuchung am zweiten Tag erfolgen müsse, um Beschwerden, Ermüdungserscheinungen und belas­tungsbedingte Symptome erkennen zu können. Zu beachten sei auch, dass er anläss­lich der Testungen vom 26./27. September 2011 das Fernbleiben vom 9. August 2011 anders begründet habe; hier sei neu ein Erbrechen auf der Heimfahrt, Verspannun­gen des Nackens und der Schultern, aber keine Krämpfe angegeben worden. Im Übrigen erklärt die Gutachterin, es hätten sich im Rahmen des zweiten Testtermins vom 26./27. September 2011 - abgesehen von etwas weniger gehobenen Gewichten - dieselben Verhältnisse/Resultate gezeigt wie anlässlich der Tests vom 8. August 2011.

E. 2.7 Immerhin fällt auf, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss AEH-Gutachten von früheren Beurteilungen abweicht. Das fachneurologische Gutachten vom 17. Ok­tober 2008 der Klinik Balgrist in Verbindung mit dem wirbelsäulenchirurgischen Zusatzgutachten vom 2. Februar 2009 äusserte sich dahingehend, in der angestamm­ten kaufmännisch-administrativen Tätigkeit sei das Arbeitspensum um 50% reduziert. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, Tätigkeiten dieser Art in sitzender Position zu verrichten. Einschränkungen entstünden durch die Sensibilitäts­störungen der Arme, welche mit bei Berührung stärker werdenden Schmerzen einher­gingen. Schwere körperliche Arbeit sei ebenso wenig möglich wie häufiges Stehen und Gehen über längere Distanzen. Die Schmerzen würden auch häufigere Arbeits­pausen erforderlich machen. Was die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betreffe, sei schwere körperliche Arbeit nicht möglich. Ebenso seien Überkopfarbeiten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sollte möglichst leichte oder wechselbelastende Tätigkeiten ausüben und beim Arbeiten häufige Pausen einlegen können. Der grösste Teil der Arbeitszeit sollte sitzend verbracht werden. Der Beschwerdeführer könne beidhändige Tätigkeiten ausüben (act. G 5.1 / ZM26, S. 14). In Bezug auf den Beweiswert des Gutachtens der Klinik Balgrist ist zu beachten, dass der Schwerpunkt der Beurteilung aus neurologischer Sicht erfolgte bzw. weitgehend auf den subjekti­ven Angaben des Beschwerdeführers basierte. Gemäss der oben dargelegten Stellungnahme des Zentrums für Schmerzmedizin des SPZ vom 3. Mai 2011 (act. G 5.1 / ZM36) muss jedoch die Zuverlässigkeit einer Arbeitsfähigkeitsschätzung gestützt auf eine solche Begutachtung als fraglich erachtet werden. Der Beweiswert des Gutachtens erscheint sodann auch deshalb eingeschränkt, weil der Zeitpunkt der Untersuchung schon relativ weit zurückliegt. Im Übrigen ist der Vorwurf unzutreffend, das AEH-Gutachten setze sich mit den Einschätzungen der Klinik Balgrist unzurei­chend auseinander. Es wird namentlich auf die damals festgestellten Sensibilitäts­befunde Bezug genommen und dabei betont, diese würden auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basieren, womit sie nicht klinisch-objektiv bzw. nicht konsistent seien und nicht eindeutig verifiziert werden könnten. Ebenfalls werden Unterschiede in Bezug auf die Ergebnisse einzelner Testübungen wiedergegeben. So seien Zehen- und Fersengang sowie Einbeinhüpfen im Balgrist regelrecht durchge­führt worden, während im Rahmen der Begutachtung im AEH ein Zehengang nicht möglich gewesen sei. Das AEH-Gutachten gelangt letztlich auch klar zum Ergebnis, dass sich die frühere Beurteilung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Durch­führung von wiederholten Abklärungen bzw. von funktionellen Leistungstests nicht begründen lasse.

E. 2.8 Gesamthaft ist nicht ersichtlich, inwieweit das AEH-Gutachten rechtsfehlerhaft sein soll. Die Beurteilung findet im Übrigen im Gutachten der Klinik Balgrist sogar ihre Stütze. Das fachneurologische Gutachten vom 17. Oktober 2008 hält fest, es sei von milden Residuen der Tetraparese auszugehen. Zwar weise der Beschwerdeführer gesteigerte Muskeleigenreflexe auf, Spastizität der Extremitäten und das dadurch gestörte Gangbild würden jedoch stark fluktuieren, ebenso die angegebenen Gefühls­störungen. Dem Zusatzgutachten vom 2. Februar 2009 ist zu entnehmen, aus wirbel­säulenchirurgischer Sicht liege ein sehr gutes postoperatives Ergebnis vor, sowohl radiologisch wie auch klinisch. Aktuell bestünden sowohl klinisch wie auch MR-tomo­graphisch Anzeichen für eine Myelopathie ohne Rückenmarkskompression. Für eine radikuläre Symptomatik lägen keine Anhaltspunkte vor.

E. 2.9 Im Ergebnis besteht somit kein Anlass, von den Erkenntnissen des Gutachtens abzuweichen. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten kaufmännisch-administrativen Tätigkeit wie auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 75% arbeitsfähig ist. Im Übrigen ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass der Unfall vom 17. August 2005 beim Beschwerdeführer eine psychische Problematik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervorrief; folglich ist unter diesem Gesichtspunkt keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

E. 3.1 Ausgehend von einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Unfallereignisses vom 17. August 2005 zu prüfen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hatte im April 1986 einen Autounfall erlitten. Den Akten ist zu entnehmen, dass er damals aufgrund einer Gehirnerschütterung sowie des Ver­dachts auf eine Wirbelsäulenverletzung im Spital H.___ behandelt worden war. Röntgenaufnahmen hätten zunächst keine Anhaltspunkte für Knochenbrüche im Bereich Halswirbelsäule geliefert. Bei persistierender Beweglichkeitseinschränkung seien in der Folge im Spital I.___ neuerliche Abklärungen durchgeführt worden. Dabei sei eine C7-Kompressionsfraktur festgestellt worden. Am 12. Mai 1986 sei im Kan­tonsspital D.___ eine Spondylektomie C7 mit ventraler interkorporeller Spondylodese C6-Th1 erfolgt. Die radikuläre Symptomatik rechts habe sich daraufhin zurückge­bildet. Das Unfallereignis habe zu degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit multisegmentalen Stenosen der Neuroforamina geführt (act. G 5.1 / ZM26). Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner HWS-Beschwerden seine ursprünglich erlernte Tätigkeit als Postbeamter im September 1990 aufgeben müssen. Er meldete sich erstmals im Mai 1993 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die kantonale IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer eine Umschulung zum techni­schen Kaufmann zu. Diese wurde vom Beschwerdeführer im Oktober 1996 erfolgreich abgeschlossen. Nach einer erneuten IV-Anmeldung im Oktober 1999 wurden dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle ein Praktikum und eine Einarbeitung als Verkaufssachbearbeiter gewährt. Nach Abschluss der Massnahme im März 2000 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, er sei rentenausschliessend eingeglie­dert. Im Juli 2004 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an. Am 10. September 2004 sei beim Beschwerdeführer eine mittelgra­dige depressive Episode und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. In einer Tätigkeit mit einem klar umrissenen Arbeitsbereich wurde er zu 60 bis 70% arbeitsfähig erachtet (act. G 1.4). Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer basierend auf einem Rentengrad von 44% eine Viertelsrente zu (act. G 1.3). Die hiegegen erhobene Einsprache wurde von der IV-Stelle am 11. Mai 2005 abgewiesen, wobei hier jedoch von einem Invaliditätsgrad von 47% ausgegangen wurde (act. G 1.4). Mit Revisionsentscheid vom 2. März 2007 ver­fügte die IV-Stelle rückwirkend auf den 1. November 2005 eine Erhöhung der Viertels­rente auf eine ganze Rente. Die IV-Stelle erläuterte, die Abklärungen hätten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit August 2005 ergeben. Die Arbeitsfähigkeit betrage nur noch rund 20%. Es errechne sich ein Invaliditätsgrad von 89% (act. G 1.5; act. G 5.1 / Z146).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer lässt vortragen, die Tatsache, dass ihm nach dem Unfall im August 2005 von der Invalidenversicherung eine ganze Rente zugesprochen wor­den sei, werde vom AEH-Gutachten und vom angefochtenen Einspracheentscheid gänzlich ausser Acht gelassen. Dem zuerst ergehenden Entscheid eines Sozialversi­cherungsträgers über die Invaliditätsbemessung komme eine besondere Bedeutung zu und sei bei späteren Invaliditätsbemessungen mitzuberücksichtigen. Das Eidge­nössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat in BGE 126 V 288 die Tragweite der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallver­sicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich umschrieben. Gemäss BGE 131 V 362 E. 2.2.1 hat diese Rechtsprechung auch nach In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin Gültigkeit. Demnach ist danach zu trachten, unterschiedliche Invalidi­tätsannahmen verschiedener, mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermei­den. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbindet die verschiedenen Sozial­versicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig durchzuführen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es geht indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird. Vorliegend stellt sich die Frage nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente nur für gesundheitliche Beeinträchtigungen, die adäquat-kausal auf das Unfallereignis vom 17. August 2005 zurückzuführen sind. Aufgrund der Akten ist nicht klar, wie die IV-Stelle zum Ergebnis einer Arbeitsun­fähigkeit von 80% bzw. einem Invaliditätsgrad von 89% gelangte. Wie oben ausge­führt, basierte die ursprüngliche Rentenverfügung indes auf psychischen Beschwer­den, welche dem Beschwerdeführer von ärztlicher Seite attestiert worden waren. Diese standen offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. August 2005. Es muss davon ausgegangen werden, dass der IV-Revisonsverfü­gung vom 2. März 2007 zu einem wesentlichen Teil ebenfalls solche unfallfremden Beschwerden zugrunde liegen. Folglich bestehen triftige Gründe, um von der Beurtei­lung der IV-Stelle abzuweichen. Im Ergebnis entfaltet der Entscheid der Invaliden­versicherung gegenüber der Unfallversicherung keine Bindungswirkung.

E. 3.4 Gemäss vorstehenden Ausführungen lag beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 17. August 2005 eine gesundheitliche Einschränkung vor. Diesem Umstand ist bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bestimmt für den Fall, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war, für die Bestim­mung des Invaliditätsgrades der Lohn, den der Versicherte aufgrund der vorbeste­henden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen ist, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beein­trächtigung erzielen könnte.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer hatte vor dem Unfallereignis seit Februar 2005 in einem 50%-Pensum für die B.___ gearbeitet. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 18. August 2005 erzielte er im Rahmen einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit bei einer Garage einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'000.--. Zudem wurden ihm Lohnzulagen in der Höhe von Fr. 480.-- ausgerichtet (act. G 5.2 / Z1). Hochgerechnet auf ein Jahr errechnet sich ein Gesamteinkommen von Fr. 41'760.-- (12 x Fr. 3'480.--). Die IV-Stelle ging in ihrer Rentenverfügung vom 4. Februar 2005 davon aus, das dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesund­heitlichen Beeinträchtigung noch zumutbare Erwerbseinkommen betrage Fr. 39'000.-- (act. G 1.3). Es ist unklar, gestützt auf welche Grundlagen die IV-Stelle dieses Ein­kommen ermittelte. Zu berücksichtigen ist in Bezug auf das vor dem Unfall erzielte Einkommen die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010; auf der Grundlage dieses Jahres wird auch das nach dem Unfall erzielbare Einkommen bestimmt (vgl. nach­folgend E. 3.6.1). Hinsichtlich des Einkommens von Fr. 41'760.--, welches der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung im Jahr 2005 erzielt habe, resultiert so ein Betrag von Fr. 45'072.--, hinsichtlich des von der IV-Stelle angerechneten Einkom­mens von Fr. 39'000.-- ein Betrag von Fr. 42'094.--. Wie sich aufgrund der nachfol­genden Erwägungen ergibt, kann vorliegend offenbleiben, ob auf die Lohnangaben gemäss Unfallmeldung oder auf das von der IV-Stelle ermittelte Einkommen abzu­stellen ist.

E. 3.6.1 Der Beschwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben nach dem Unfall seine Tätigkeit bei der Garage nochmals während ca. eines Jahres in einem 20%-Pensum ausgeübt. Dies sei jedoch nicht gegangen. Seither habe er keine Erwerbs­tätigkeit mehr ausgeübt. Zufolge Fehlens einer effektiven Einkommensgrösse ist das Einkommen, welches der Beschwerdeführer nach dem Unfall erzielen könnte, ge­stützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzusetzen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Umschulung zum Kaufmann absolviert. Die zuletzt ausgeübte kaufmännisch-administrative Tätigkeit in einer Garage ist ihm gemäss AEH-Gutachten, wenn auch mit einer Leistungseinbusse, grundsätzlich ganztags möglich. Um dem zumutbaren Resterwerbspotenzial gerecht zu werden, erscheint nach dem Gesagten das Abstellen auf den Tätigkeitsbereich "Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen" der Tabelle TA1, Anfor­derungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) angemessen. Im Jahr 2010 lag der Durchschnittslohn für einen Mann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 5'210.--. Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichti­gung der im Jahr 2010 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 65'021.--. Zufolge der 25%igen Arbeits­unfähigkeit reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 48'766.-- (0.75 x Fr. 65'021.--).

E. 3.6.2 Zu prüfen ist, ob das auf diese Weise bestimmte Invalideneinkommen allen­falls zu kürzen ist. Mit Abzügen vom Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa). Vorliegend ist zu beach­ten, dass das Gutachten grundsätzlich von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus­geht. Die Einschränkung von 25% billigt es dem Beschwerdeführer aufgrund der subjektiv angegebenen und zum Teil nachvollziehbaren Schmerzen bzw. der leicht­gradigen neurologischen Dysfunktion zu. Der verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers erscheint somit mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits ausreichend Rechnung getragen. Ein Leidensabzug kann nicht auch noch gewährt werden.

E. 3.7 Aus der Gegenüberstellung des vor dem Unfall anrechenbaren Einkommens in der Höhe von Fr. 45'072.-- bzw. von Fr. 42'094.-- mit dem nach dem Unfall anrechen­baren Einkommen in der Höhe von Fr. Fr. 48'766.-- ergibt sich, dass das Unfall­ereignis beim Beschwerdeführer nicht zu einer Erwerbseinbusse führte. Die Voraus­setzungen für einen Rentenanspruch nach Art. 18 Abs. 1 UVG sind somit nicht erfüllt. Entsprechend entfällt auch ein Anspruch auf Übernahme von Pflegeleistungen gemäss Art. 21 UVG.

E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht aus­gangsgemäss nicht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marc Giger Entscheid vom 23. April 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, Postfach, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt : A. A.a A.___ war seit Januar 2005 bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich Versicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. August 2005 einen Unfall mit dem Mountain-Bike erlitt. Nach der Erstbehandlung im Spital C.___ erfolgte am 18. August 2005 die Überführung in das Kantonsspital D.___, wo der Versicherte bis 26. August 2005 stationiert war. Im Austrittsbericht vom 29. August 2005 werden als Diagnosen genannt: Diskoligamentäre Verletzung C4/5, C5/6, Osteochondrose mit Spinalkanalstenose C3/4, Myelopathie bei vorbestehender HWS-Spinalkanalstenose; Fraktur Prozessus spinosi II und IV (act. G 5.1 / Zm5). Vom 26. August 2005 bis 17. Februar 2006 war der Versicherte im Schweizer Paraplegiker Zentrum Nottwil (nachfolgend: SPZ) hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 13. März 2006 werden folgende Diagnosen aufgeführt: Sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C4 ASIA D bei [Velosturz am 17.08.2005; Spinalkanalstenose der HWS mit Osteochondrose C3/4 und konsekutiver Myelopathie; diskoligamentäre Verletzung C4/5, C5/6; Fraktur Processus spinosi II-IV; Fraktur kaudale Hinterkante C5; Hämatombildung ventral C2 bis C4; ventrale Spondylese mit Dekompression C3 bis C6 am 18.08.2005; dorsale Spondylodese C3 bis C6 am 23.08.2005; Waller-Degeneration]; autonome Dysregula­tion mit Herz-/Kreislauf-, Blasen- und Mastdarmlähmungen [Dauerkatheterträger]; Status nach C7-Kompressionsfraktur mit Spinalkanalstenose und Myelopathie [bei Verkehrsunfall 06.04.1986; leichte Wurzelkompression C8 mit sensorischen rechts­betonten Ausfällen]. Bedingt durch den Unfall weise der Versicherte eine Hypersensi­bilität der Arme (auf Berührung und durch die Kleidung) auf. Das Hauptproblem seien die feinen koordinierten Bewegungen in den Armen. Bei Austritt sei der Versicherte jedoch in allen alltäglichen Lebensverrichtungen vollkommen selbständig gewesen, er habe das SPZ als Fussgänger verlassen. Während eines Monats bestehe noch eine volle Arbeitsunfähigkeit, danach sei von einer Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30% auszu­gehen; nach einem weiteren Monat lasse sie sich auf 40 bis 50% steigern (act. G 5.1 / Zm8, Seiten 1 f., 6f.). A.b Anlässlich einer ambulanten Kontrolle beim SPZ vom 3. Mai 2006 schilderte der Versicherte, dass sich der brennende Schmerz in beiden Armen dorsolateral seit dem stationären Austritt verstärkt habe. Die Schmerzen bestünden tags und nachts, der Nachtschlaf sei gestört. Beim morgendlichen Aufstehen habe er Krämpfe im Bereich des Schultergürtels, der Flanken und der Finger beidseits (Bericht vom 15. Mai 2006; act. G 5.1 / Zm9). Mit Bericht vom 7. Juni 2006 hielt das SPZ fest, beim Versicherten habe sich im Rahmen einer weiteren Untersuchung vom 19. Mai 2006 wieder eine aktive Schultergelenkbeweglichkeit gezeigt, wie sie beim stationären Austritt bestan­den habe. Die zwischenzeitliche Verschlechterung könne zurzeit nicht erklärt werden. Im MRI der Halswirbelsäule habe sich keine Progredienz der Myelopathie gezeigt (act. G 5.1 / Zm10f.). A.c Am 11. August 2006 wurde im Kantonsspital D.___ eine cranio-cerebrale Kern­spintomographie durchgeführt. Die Beurteilung ergab ein normales (cranio-cerebra­les) Kernspintomogramm. Als Nebenbefund habe sich eine Schleimhautschwellung akzentuiert im Ethmoidalzellsystem beidseits sowie dem Infundibulumbereich beider Sinus frontales gezeigt (act. G 5.1 / Zm12). Eine ambulante Untersuchung vom 4. September 2006 im Kantonsspital D.___ ergab folgende Diagnosen: Inkomplette Halsmarkläsion nach Velosturz 08.2005 mit: zentralem neuropathischem Schmerz an den oberen Extremitäten; Tetraspastik; Muskelkrämpfen; unklare Sprech- und Schluckproblematik; Verdacht auf reflektorische vaskuläre Dysregulation laut Szinti­gramm der Knochen in beiden Händen (act. G 5.1 / Zm13). A.d Am 11. Oktober 2006 berichtete das SPZ über eine weitere ambulante Untersu­chung vom 4. September 2006. Demnach seien das Hauptproblem des Versicherten derzeit Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks, welche seit dem Unfall bestünden und bisher nur unzureichend abgeklärt worden seien. Die vom Kantons­spital D.___ gestellte Diagnose einer reflektorischen vaskulären Dysregulation im Sinn eines Chronic regional pain-Syndroms sei fragwürdig. Gegen ein solches Syn­drom sprächen klinisch die fehlende Schmerzhaftigkeit in Ruhe sowie fehlende äusserliche trophische Defizite (act. G 5.1 / Zm14). Am 26. Oktober 2006 wurde am Kantonsspital D.___ eine Kernspintomographie des rechten Handgelenks durchge­führt. Dabei hätten sich keine Kriterien für das Vorliegen eines Morbus Sudeck gezeigt. Initial hätten sich degenerative Veränderungen des Diskus triangularis ohne Nachweis eines Diskuseinrisses gezeigt. Die übrigen Handwurzelknochen sowie das angrenzende Knorpelprofil hätten sich normal dargestellt. Es bestehe eine leicht ver­mehrte lipomatöse Weichteilstruktur im Bereich des Carpaltunnels zwischen Hand­wurzelknochen und Verlauf der Flexorensehne. Das übrige Kernspintomogramm sei normal (act. G 5.1 / Zm15). Ein weiteres MRI der HWS durch das SPZ vom 1. Mai 2007 ergab einen im Vergleich mit der Voruntersuchung ein Jahr zuvor weitgehend stationären Befund. Es bestehe kein Nachweis einer Syrinx (act. G 5.1 / Zm16). A.e Vom 28. bis 31. Januar 2008 war der Versicherte im Spital G.__ stationiert. Im Austrittsbericht vom 31. Januar 2008 sind folgende Diagnosen aufgeführt: Chronifi­ziertes Schmerzsyndrom beider Arme mit Punctum maximum im Bereich der dorsalen Handflächen und dorsalen Unterarmflächen; St. n. HWK-7-Kompressionsfraktur mit Spinalkanalstenose und Myelopathie bei St. n. Verkehrsunfall am 6. Februar 1986 (gemeint wohl: 5. oder 6. April 1986) sowie leichte Wurzelkompression rechts mit sensorischen Ausfällen. Aufgrund der Allodynie zucke der Versicherte nur schon bei geringster Berührung zusammen. Leichter Druck auf die Unterarme werde als ange­nehm empfunden, weshalb er Druckhandschuhe trage. Seit einem Monat bestehe eine Verschlechterung der Allodynie. Ausserdem träten Krämpfe am ganzen Körper auf. Der Versicherte könne nicht mehr schlafen und es sei ihm die ganze Zeit unterschwellig übel (act. G 5.1 / Zm19). A.f Am 5. August 2008 gab die Zürich Versicherung beim Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik Balgrist ein fachneurologisches Gutachten in Auftrag (act. G 5.2 / Z217). Die gutachterliche Untersuchung fand am 15. Oktober 2008 statt. Das Gutach­ten vom 17. Oktober 2010 stellt neurologischerseits folgende Diagnosen: Sensomo­torische Tetraparese ASIA D sub C3, weitgehend regredient, nach diskoligamentärer Instabilität C4/5 und C5/6 mit multisegmentaler leichter Nervenwurzelschädigung infolge eines Velounfalls am 17.08.2005 bei vorbestehend degenerativen Verände­rungen der Halswirbelsäule infolge einer C7-Fraktur durch Verkehrsunfall am 12. Mai 1986 (gemeint wohl: 5. oder 6. April 1986). Die Residuen der Tetraparese wurden als eher mild beurteilt. Der Versicherte habe in der Untersuchung gesteigerte Muskel­eigenreflexe aufgewiesen, sonstige Sypmtome wie Spastizität und Gefühlsstörung hätten während den Untersuchungen stark fluktuiert. Die natürliche Kausalität zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und dem Unfall vom 17. August 2005 wurde bejaht. Der Unfall vom 21. April 1986 (gemeint wohl: 5. oder 6. April 1986) wurde zu 20% als am Beschwerdebild mitbeteiligt eingestuft. Eine weitere Verbesse­rung des Gesundheitszustands durch ärztliche Behandlungsmassnahmen sei nicht zu erwarten. Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten nimmt das Gutachten dahingehend Stellung, dass bezüglich der kaufmännisch-administrativen Tätigkeit in einer Garage eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50% vorliege (act. G 5.1 / Zm26). Dem eben­falls von der Universitätsklinik Balgrist erstatteten wirbelsäulenchirurgischen Zusatz­gutachten vom 2. Februar 2009, welches auf einer Untersuchung des Versicherten vom 30. Januar 2009 basiert, ist zu entnehmen, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis sowohl radiologisch wie auch klinisch knapp dreieinhalb Jahre nach der schweren HWS-Verletzung. Die Restbeschwerden seien wohl vollständig auf das Unfallereignis vom 17. August 2005 zurückzuführen und kaum auf die vorangegangene Verletzung und Operation aus dem Jahr 1986. Dies, da aktuell sowohl klinisch wie auch MR-tomographisch Zeichen einer Myelo­pathie ohne Rückenmarkskompression bestehen würden. Für eine radikuläre Sympto­matik lägen keine Anhaltspunkte vor (act. G 5.1 / Zm25). Der Versicherte führte in einem Schreiben vom 7. April 2009 an die Zürich Versicherung einzelne Sachverhalte auf, die in den beiden Gutachten falsch wiedergegeben worden seien (act. G 5.1 / Zm27). A.g In einem Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2009 zuhanden der Zürich Versiche­rung hielt das SPZ fest, seit der letzten Vorstellung im August 2008 sei das Schmerz­syndrom im Wesentlichen unverändert. Der Versicherte klage jedoch seit ca. einem halben Jahr über Kopfschmerzen, welche täglich über mehrere Stunden aufträten. Dieser neu aufgetretene Spannungskopfschmerz sei möglicherweise Ausdruck einer weiteren Schmerzchronifizierung (act. G 5.1 / Zm28). A.h Vom 29. März bis 26. April 2010 befand sich der Versicherte in stationärer schmerztherapeutischer Behandlung im Zentrum für Schmerzmedizin des SPZ. Der Bericht vom 10. Mai 2010 hält fest, durch die durchgeführten medizinischen Mass­nahmen habe keine wesentliche Beeinflussung der Symptomatik erreicht werden können (act. G 5.1 / Zm31). Sodann wurde beim Zentrum für Schmerzmedizin vom 25. bis 27. Mai 2010 eine transkranielle Magnetstimulation durchgeführt. Die Auswer­tung der NRS über einen Zeitraum von 14 Tagen vorher und nachher anhand des durchgeführten Schmerzprotokolls habe keinerlei Änderung der neuropathischen Schmerzen im Bereich der beiden Hände ergeben (act. G 5.1 / Zm32). A.i Die Zürich Versicherung veranlasste am 16. Juni 2011 eine Evaluation der funk­tionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten durch das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (nachfolgend: AEH). Die Untersuchungen wurden am 8./9. August 2011 sowie am 26./27. September 2011 mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) durchgeführt. Die Abklärung umfasste ein struktu­riertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit EFL (verteilt auf zwei Tage) sowie die Beur­teilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten. Aufgrund der Testergebnisse wurde dem Versicherten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert, reduziert um 25% unter Einbezug der subjektiv angegebenen und zum Teil nachvollziehbaren Schmer­zen und der leichtgradigen neurologischen Dysfunktion (act. G 5.1 / Zm39). A.j Am 27. November 2011 erstattete Dr. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ihren Zwischenbericht betreffend die psychotherapeutische Behandlung des Versicherten. Der Bericht erwähnt als Diagnose den Verdacht auf eine posttrauma­tische Belastungsstörung (act. G 5.1 / Zm40). A.k Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 teilte die Zürich Versicherung dem Versicher­ten mit, die Leistungen für Heilbehandlungen, welche sie bisher erbracht habe, würden per 29. Februar 2011, die Leistungen für Taggelder per 30. November 2011 eingestellt. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach dem Versicherten indes gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50% eine Integritäts­entschädigung von Fr. 53'400.-- zu (act. G 5.1 / Z356). Der Versicherte erhob am 8. März 2012, vertreten durch Dr. iur. Michael Weissberg, Biel, Einsprache (act. G 5.1/ Z370). Diese wurde von der Zürich Versicherung insoweit gutgeheissen, als sie für die Berechnung der Integritätsentschädigung nunmehr von einer Integritätseinbusse von 60% ausging. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (act. G 1.2). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Weissberg im Namen des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2012. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge wird beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. September 2012 sei, insoweit er nicht die Integritätsentschädigung betreffe, aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie Pflegeleistungen nach der Gesetzgebung über die Unfallversicherung auszu­richten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid, insofern nicht die Integritätsent­schädigung betroffen sei, zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde­gegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Gutachten des AEH, auf welches die Zürich Versicherung ihren Entscheid stütze, sei nicht beweistauglich. Die Einschätzung, beim Versicherten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75%, sei nicht nachvollziehbar. Das neurologisch-paraplegiologische Gutachten der Universitäts­klinik Balgrist mit dem wirbelsäulenchirurgischen Zusatzgutachten habe die Arbeits­fähigkeit auf 50% beziffert. Die Beschwerdegegnerin gehe auch von einem nicht realistischen Invalideneinkommen aus. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads könne im Übrigen ohne weiteres auf die Beurteilung der IV-Stelle des Kantons F.___ abgestellt werden, welche bei einem Invaliditätsgrad von 89% ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 7'800.-- errechnet habe (act. G 1). B.b Am 20. November 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerde­antwort ein, mit dem Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Beurteilung des AEH erfülle sämtliche Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens. Es werde nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 75% und nicht nur von 50% vorliege. Was die Beurteilung der Invalidenversicherung betreffe, sei diese einerseits für die Unfall­versicherung nicht bindend, andererseits würden dort auch unfallfremde Kriterien in die Invaliditätsbemessung miteinbezogen (act. G 5). B.c In der Replik vom 4. Januar 2013 (act. G 7) und der Duplik vom 9. Januar 2013 (act. G 9) halten beide Parteien an ihren Standpunkten fest. B.d Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden­rente bzw. der damit zusammenhängende Anspruch auf weitere Pflegeleistungen nach Festsetzung der Rente streitig. 2. 2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invaliden­rente, wenn er infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschreibt Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird wiede­rum als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei­bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezeichnet (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads sind die Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge­glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge­setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor­den wäre (Valideneinkommen). Art. 20 Abs. 1 UVG zufolge beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie ent­sprechend gekürzt. Art. 21 UVG sieht sodann vor, dass dem Bezüger nach Festset­zung der Rente unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeleistungen und Kostenver­gütungen gewährt werden. 2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grund­satz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfüg­baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be­ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam­menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a mit Hinweis). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Anordnung eines Gerichtsgutach­tens - abschliessen (RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 E. 1a). 2.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren ablehnenden Rentenentscheid auf das Gutachten des AEH vom 30. September 2011. Darin werden folgende Diagnosen auf­geführt: Subjektiv chronische, therapieresistente Schmerzen beider Arme und Hände, geringer der Beine bds. mit/bei nicht klarer Aetiologie; Status nach ventraler Spondy­lodese mit Dekompression C3-C6 am 18.8.2005; Status nach dorsaler Spondylodese C3-C7 am 23.8.2005; infolge diskoligamentärer Verletzung C4/5-C5/6, Fraktur kauda­le Hinterkante C5, Hämatom ventral C2-C4, nach Velosturz am 17.8.2005 mit inkom­plettem Querschnitt, sensomotorisch inkompletter Tetraplegie mit traumatischer Spinalkanalstenose und Osteochondrose C3/C4, beschriebener, vorbestehender konsekutiver Myelopathie (nach Unfall 1986); Fraktur Processus spinosi II und IV; anamnestisch V.a. autonome Dysregulation (Sexualfunktionsstörung, gemäss Akten); Status nach C7-Kompressionsfraktur mit Status nach Spondylektomie C7 und ventra­ler, interkorporeller Spondylodese C6-Th1, Spinalkanalstenose und Myelopathie bei Status nach Verkehrsunfall 5. (oder 6.) April 1986, später vermuteter (strukturell nicht nachgewiesener) leichter Wurzelkompression C8 mit sensomotorischen rechtsbeton­ten Ausfällen. In der zuletzt ausgeführten kaufmännisch-administrativen Tätigkeit sei der Versicherte aus rein funktionell-somatischer, beobachteter, objektiver Sicht ganz­tags arbeitsfähig. Als einschränkend seien jedoch die subjektiv angegebenen und zum Teil nachvollziehbaren Schmerzen sowie die leichtgradige neurologische Dys­funktion zu qualifizieren. Daraus könnten allenfalls eine schnellere muskuläre Ermü­dung, ein erhöhter Regenerationsbedarf der Muskulatur und eine schmerzbedingt verminderte Belastbarkeit resultieren. Gesamthaft bestehe für die Tätigkeit als kauf­männischer Mitarbeiter aus rein somatischer Sicht eine Einschränkung von 25% im Sinn vermehrter Pausen über den Tag verteilt. Unter den gleichen Voraussetzungen sei dem Versicherten auch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (act. G 5.1 / ZM39). 2.4 Es fragt sich, inwieweit vorliegend auf das Gutachten des AEH abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hält dieses nicht für beweiskräftig. Er bringt vor, zu­nächst sei auffallend, dass die medizinischen Einschränkungen orthopädischer bzw. neurologisch-paraplegiologischer Natur seien und zusätzlich eine erhebliche Schmerzsymptomatik zu verzeichnen sei. Die Ärztin, welche das Gutachten erstellt habe, verfüge über keine entsprechenden Fachkenntnisse. Im Rahmen einer umfas­senden Begutachtung sei es auch unzulässig, dass nur eine einzige Arztperson die Untersuchung vornehme. Sodann sei zu beachten, dass das Gutachten der Universi­tätsklinik Balgrist mit dem entsprechenden Zusatzgutachten zu anderen Schlüssen gekommen sei als das AEH. Weder das AEH-Gutachten selbst, wie auch nicht der Einspracheentscheid, würden sich mit diesen Widersprüchen auseinandersetzen. Die begutachtende Ärztin sei aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung mit der Untersuchung überfordert gewesen. Dies habe dazu geführt, dass sie von einer Aggravation ausge­he. Die Behauptung, die gezeigten Einschränkungen seien teilweise demonstrativ, nicht glaubhaft und sehr variabel, sei unwahr. Die Gutachterin ziehe zur Untermaue­rung ihrer offenbar vorgefassten Meinung völlig unhaltbare Argumente bei, wie bei­spielsweise die Fähigkeit, rasch zu schreiben. Vom AEH nicht gewürdigt worden seien hingegen die starke Medikation und deren Auswirkungen. 2.5 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Gutachten, auf welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin basiert, von einer Arztperson erstellt wurde, welche nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfüge. Der Beschwerdeführer befand sich von August 2005 bis Februar 2006 in einem stationären Aufenthalt im SPZ. Danach folgten regelmässige ambulante Behandlungen. Die Beschwerdegegnerin hatte das SPZ im Januar 2011 um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersucht (act. G 5.2 / Z282). Das SPZ sah sich dannzumal nicht im Stand, eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit abzugeben und empfahl eine erneute Abklärung durch die Klinik Balgrist (act. G 5.1 / ZM33). Zu einer weiteren entsprechende Anfrage durch die Beschwerdegegnerin äusserte sich das SPZ in derselben Weise (act. G 5.2 / Z287; act. G 5.1 / ZM34). Die Beschwerde­gegnerin hatte sich sodann mit ihrem Anliegen an das Zentrum für Schmerzmedizin des SPZ gewandt, wo sich der Beschwerdeführer im März/April 2010 in einem statio­nären Aufenthalt befunden hatte (act. G 5.2 / Z291). Das Zentrum für Schmerzmedizin gab zur Antwort, um eine mögliche Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen beur­teilen zu können, müssten Beobachtungen, welche nicht auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers resp. auf den Angaben der behandelnden Ärzte/Therapeuten beruhen würden und nicht schmerz-bezogene medizinische Daten herangezogen werden. Zusätzlich müssten gegebenenfalls Fakten berücksichtigt werden, die dem Zentrum für Schmerzmedizin als Spezialklinik nicht vorlägen. Für eine solche Beurtei­lung eigne sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Als Beispiel für eine Abklärungsstelle wurde vom Zentrum für Schmerzmedizin ausdrücklich das AEH genannt (act. G 5.1 / ZM36). Vorliegend geht es um die Frage, in welchem Umfang beim Beschwerdeführer noch eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Diesbezüglich macht die Stellungnahme des Zentrums für Schmerzmedizin deutlich, dass eine rein schmerzbezogene bzw. neurologische Beurteilung nicht weiter hilft, sondern eben eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, wie sie vom AEH durchgeführt wurde. Für die Zuverlässigkeit dieser Einschätzung spricht, dass sie von Spezialisten der Schmerzmedizin selber stammt, so dass ohne weiteres darauf abzu­stellen ist. Im Ergebnis kann damit keine Rede sein, dass die AEH-Gutachterin aufgrund des fehlenden neurologischen Facharzttitels zur Beurteilung der Arbeits­fähigkeit ungeeignet gewesen war. 2.6 Damit stellt sich nun die Frage, inwieweit auf die oben (E. 2.3) dargelegte Arbeits­fähigkeitsschätzung des AEH abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gutachten ausführlich und anschaulich beschreibt, es liege gesamthaft kein nachvollziehbares, neurologisches Funktionsdefizit vor, welches der Aufnahme einer Arbeit im Umfang von 75 % entgegenstehe. Die gezeigten und behaupteten objekti­ven funktionellen Einschränkungen seien nicht glaubhaft. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als fraglich zu beurteilen. Die Gutachterin erwähnt einige Inkonsistenzen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer bei den durchgeführten Hebe- und Tragetests bei der Behändigung der Kisten normale Griffe gezeigt, und ein allfällig hinzukommender Betrachter, der von einer medizinischen Problematik nichts wisse, hätte keine Pathologie vermutet. Weiter habe der Beschwerdeführer während den klinischen Tests wiederholt einen starken Flexor-Tonus im Bereich der Faust sowie eine Fausthaltung gezeigt. In Momenten, in denen er sich unbeobachtet wähnte, sei hingegen eine normale Handstellung festzustellen gewesen. Bei der Aufforderung zu kriechen, habe er, recht demonstrativ wirkend, die Faust gemacht, statt die flache Hand auf den Boden aufzusetzen. Weiter habe er angegeben, infolge aktueller starker Verspannungen im Bereich der Schultergürtelmuskulatur einen ver­kürzten M. Pectoralis zu haben. Hierdurch sei eine Protraktionshaltung der Schulter bedingt. In einem Moment, als der Beschwerdeführer aus dem Gleichgewicht gekom­men sei und sich hinter sich kurz habe abstützen müssen, sei indes ersichtlich gewe­sen, dass er eine normale Schulterbeweglichkeit habe und auch eine normale Muskellänge des M. Pectoralis. Ebenso wird im Gutachten ausgeführt, der Beschwer­deführer habe im Sitzen problemlos und ohne Tremor und sichtbaren Rigor eine Streckung im Kniegelenk rechts und links durchführen können. Bei der Flexion habe sich ein fragliches Zahnradphänomen gezeigt. In Bauchlage, beim Anziehen der Ferse zum Gesäss - was der Flexion-Streckbewegung des Knies im Sitzen entspre­che - sei bei der Kniebeugung hingegen kein Zahnradphänomen weder rechts noch links feststellbar gewesen; der Beschwerdeführer habe in dieser Lage nicht realisiert, dass die Rigor-, Zahnrad- und Tremorphänomene geprüft würden. Schliesslich weist die Gutachterin darauf hin, die EFL-Untersuchung sei zunächst auf den 8./9. August 2011 geplant gewesen. Der Beschwerdeführer sei indes am zweiten Tag den Testun­gen fern geblieben, woraufhin er auf den 26./27. September 2011 erneut aufgeboten worden sei. Hier hätten die Tests an zwei Untersuchungstagen in regulärer Abfolge stattgefunden. Das Gutachten erwähnt ein E-Mail vom 10. August 2010 (act. G 5.1 / 319), wo der Beschwerdeführer gegenüber der Zürich Versicherung angegeben hatte, die Tests am 8. August 2011 hätten ihn so sehr angestrengt, dass er zuhause zwei­mal habe erbrechen müssen; ausserdem habe er starke Krämpfe sowie ein erhöhtes Brennen der Arme gehabt und er habe in der Nacht praktisch nicht schlafen können. Diesbezüglich hält das Gutachten fest, das Fernbleiben des Beschwerdeführers von den Testungen vom 9. August 2011 sei nicht nachvollziehbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei am ersten Tag mitgeteilt worden, dass eine Untersuchung am zweiten Tag erfolgen müsse, um Beschwerden, Ermüdungserscheinungen und belas­tungsbedingte Symptome erkennen zu können. Zu beachten sei auch, dass er anläss­lich der Testungen vom 26./27. September 2011 das Fernbleiben vom 9. August 2011 anders begründet habe; hier sei neu ein Erbrechen auf der Heimfahrt, Verspannun­gen des Nackens und der Schultern, aber keine Krämpfe angegeben worden. Im Übrigen erklärt die Gutachterin, es hätten sich im Rahmen des zweiten Testtermins vom 26./27. September 2011 - abgesehen von etwas weniger gehobenen Gewichten - dieselben Verhältnisse/Resultate gezeigt wie anlässlich der Tests vom 8. August 2011. 2.7 Immerhin fällt auf, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss AEH-Gutachten von früheren Beurteilungen abweicht. Das fachneurologische Gutachten vom 17. Ok­tober 2008 der Klinik Balgrist in Verbindung mit dem wirbelsäulenchirurgischen Zusatzgutachten vom 2. Februar 2009 äusserte sich dahingehend, in der angestamm­ten kaufmännisch-administrativen Tätigkeit sei das Arbeitspensum um 50% reduziert. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, Tätigkeiten dieser Art in sitzender Position zu verrichten. Einschränkungen entstünden durch die Sensibilitäts­störungen der Arme, welche mit bei Berührung stärker werdenden Schmerzen einher­gingen. Schwere körperliche Arbeit sei ebenso wenig möglich wie häufiges Stehen und Gehen über längere Distanzen. Die Schmerzen würden auch häufigere Arbeits­pausen erforderlich machen. Was die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betreffe, sei schwere körperliche Arbeit nicht möglich. Ebenso seien Überkopfarbeiten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sollte möglichst leichte oder wechselbelastende Tätigkeiten ausüben und beim Arbeiten häufige Pausen einlegen können. Der grösste Teil der Arbeitszeit sollte sitzend verbracht werden. Der Beschwerdeführer könne beidhändige Tätigkeiten ausüben (act. G 5.1 / ZM26, S. 14). In Bezug auf den Beweiswert des Gutachtens der Klinik Balgrist ist zu beachten, dass der Schwerpunkt der Beurteilung aus neurologischer Sicht erfolgte bzw. weitgehend auf den subjekti­ven Angaben des Beschwerdeführers basierte. Gemäss der oben dargelegten Stellungnahme des Zentrums für Schmerzmedizin des SPZ vom 3. Mai 2011 (act. G 5.1 / ZM36) muss jedoch die Zuverlässigkeit einer Arbeitsfähigkeitsschätzung gestützt auf eine solche Begutachtung als fraglich erachtet werden. Der Beweiswert des Gutachtens erscheint sodann auch deshalb eingeschränkt, weil der Zeitpunkt der Untersuchung schon relativ weit zurückliegt. Im Übrigen ist der Vorwurf unzutreffend, das AEH-Gutachten setze sich mit den Einschätzungen der Klinik Balgrist unzurei­chend auseinander. Es wird namentlich auf die damals festgestellten Sensibilitäts­befunde Bezug genommen und dabei betont, diese würden auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basieren, womit sie nicht klinisch-objektiv bzw. nicht konsistent seien und nicht eindeutig verifiziert werden könnten. Ebenfalls werden Unterschiede in Bezug auf die Ergebnisse einzelner Testübungen wiedergegeben. So seien Zehen- und Fersengang sowie Einbeinhüpfen im Balgrist regelrecht durchge­führt worden, während im Rahmen der Begutachtung im AEH ein Zehengang nicht möglich gewesen sei. Das AEH-Gutachten gelangt letztlich auch klar zum Ergebnis, dass sich die frühere Beurteilung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Durch­führung von wiederholten Abklärungen bzw. von funktionellen Leistungstests nicht begründen lasse. 2.8 Gesamthaft ist nicht ersichtlich, inwieweit das AEH-Gutachten rechtsfehlerhaft sein soll. Die Beurteilung findet im Übrigen im Gutachten der Klinik Balgrist sogar ihre Stütze. Das fachneurologische Gutachten vom 17. Oktober 2008 hält fest, es sei von milden Residuen der Tetraparese auszugehen. Zwar weise der Beschwerdeführer gesteigerte Muskeleigenreflexe auf, Spastizität der Extremitäten und das dadurch gestörte Gangbild würden jedoch stark fluktuieren, ebenso die angegebenen Gefühls­störungen. Dem Zusatzgutachten vom 2. Februar 2009 ist zu entnehmen, aus wirbel­säulenchirurgischer Sicht liege ein sehr gutes postoperatives Ergebnis vor, sowohl radiologisch wie auch klinisch. Aktuell bestünden sowohl klinisch wie auch MR-tomo­graphisch Anzeichen für eine Myelopathie ohne Rückenmarkskompression. Für eine radikuläre Symptomatik lägen keine Anhaltspunkte vor. 2.9 Im Ergebnis besteht somit kein Anlass, von den Erkenntnissen des Gutachtens abzuweichen. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten kaufmännisch-administrativen Tätigkeit wie auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 75% arbeitsfähig ist. Im Übrigen ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass der Unfall vom 17. August 2005 beim Beschwerdeführer eine psychische Problematik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervorrief; folglich ist unter diesem Gesichtspunkt keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. 3. 3.1 Ausgehend von einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Unfallereignisses vom 17. August 2005 zu prüfen. 3.2 Der Beschwerdeführer hatte im April 1986 einen Autounfall erlitten. Den Akten ist zu entnehmen, dass er damals aufgrund einer Gehirnerschütterung sowie des Ver­dachts auf eine Wirbelsäulenverletzung im Spital H.___ behandelt worden war. Röntgenaufnahmen hätten zunächst keine Anhaltspunkte für Knochenbrüche im Bereich Halswirbelsäule geliefert. Bei persistierender Beweglichkeitseinschränkung seien in der Folge im Spital I.___ neuerliche Abklärungen durchgeführt worden. Dabei sei eine C7-Kompressionsfraktur festgestellt worden. Am 12. Mai 1986 sei im Kan­tonsspital D.___ eine Spondylektomie C7 mit ventraler interkorporeller Spondylodese C6-Th1 erfolgt. Die radikuläre Symptomatik rechts habe sich daraufhin zurückge­bildet. Das Unfallereignis habe zu degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit multisegmentalen Stenosen der Neuroforamina geführt (act. G 5.1 / ZM26). Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner HWS-Beschwerden seine ursprünglich erlernte Tätigkeit als Postbeamter im September 1990 aufgeben müssen. Er meldete sich erstmals im Mai 1993 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die kantonale IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer eine Umschulung zum techni­schen Kaufmann zu. Diese wurde vom Beschwerdeführer im Oktober 1996 erfolgreich abgeschlossen. Nach einer erneuten IV-Anmeldung im Oktober 1999 wurden dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle ein Praktikum und eine Einarbeitung als Verkaufssachbearbeiter gewährt. Nach Abschluss der Massnahme im März 2000 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, er sei rentenausschliessend eingeglie­dert. Im Juli 2004 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an. Am 10. September 2004 sei beim Beschwerdeführer eine mittelgra­dige depressive Episode und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. In einer Tätigkeit mit einem klar umrissenen Arbeitsbereich wurde er zu 60 bis 70% arbeitsfähig erachtet (act. G 1.4). Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer basierend auf einem Rentengrad von 44% eine Viertelsrente zu (act. G 1.3). Die hiegegen erhobene Einsprache wurde von der IV-Stelle am 11. Mai 2005 abgewiesen, wobei hier jedoch von einem Invaliditätsgrad von 47% ausgegangen wurde (act. G 1.4). Mit Revisionsentscheid vom 2. März 2007 ver­fügte die IV-Stelle rückwirkend auf den 1. November 2005 eine Erhöhung der Viertels­rente auf eine ganze Rente. Die IV-Stelle erläuterte, die Abklärungen hätten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit August 2005 ergeben. Die Arbeitsfähigkeit betrage nur noch rund 20%. Es errechne sich ein Invaliditätsgrad von 89% (act. G 1.5; act. G 5.1 / Z146). 3.3 Der Beschwerdeführer lässt vortragen, die Tatsache, dass ihm nach dem Unfall im August 2005 von der Invalidenversicherung eine ganze Rente zugesprochen wor­den sei, werde vom AEH-Gutachten und vom angefochtenen Einspracheentscheid gänzlich ausser Acht gelassen. Dem zuerst ergehenden Entscheid eines Sozialversi­cherungsträgers über die Invaliditätsbemessung komme eine besondere Bedeutung zu und sei bei späteren Invaliditätsbemessungen mitzuberücksichtigen. Das Eidge­nössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat in BGE 126 V 288 die Tragweite der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallver­sicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich umschrieben. Gemäss BGE 131 V 362 E. 2.2.1 hat diese Rechtsprechung auch nach In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin Gültigkeit. Demnach ist danach zu trachten, unterschiedliche Invalidi­tätsannahmen verschiedener, mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermei­den. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbindet die verschiedenen Sozial­versicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig durchzuführen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es geht indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird. Vorliegend stellt sich die Frage nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente nur für gesundheitliche Beeinträchtigungen, die adäquat-kausal auf das Unfallereignis vom 17. August 2005 zurückzuführen sind. Aufgrund der Akten ist nicht klar, wie die IV-Stelle zum Ergebnis einer Arbeitsun­fähigkeit von 80% bzw. einem Invaliditätsgrad von 89% gelangte. Wie oben ausge­führt, basierte die ursprüngliche Rentenverfügung indes auf psychischen Beschwer­den, welche dem Beschwerdeführer von ärztlicher Seite attestiert worden waren. Diese standen offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. August 2005. Es muss davon ausgegangen werden, dass der IV-Revisonsverfü­gung vom 2. März 2007 zu einem wesentlichen Teil ebenfalls solche unfallfremden Beschwerden zugrunde liegen. Folglich bestehen triftige Gründe, um von der Beurtei­lung der IV-Stelle abzuweichen. Im Ergebnis entfaltet der Entscheid der Invaliden­versicherung gegenüber der Unfallversicherung keine Bindungswirkung. 3.4 Gemäss vorstehenden Ausführungen lag beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 17. August 2005 eine gesundheitliche Einschränkung vor. Diesem Umstand ist bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bestimmt für den Fall, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war, für die Bestim­mung des Invaliditätsgrades der Lohn, den der Versicherte aufgrund der vorbeste­henden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen ist, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beein­trächtigung erzielen könnte. 3.5 Der Beschwerdeführer hatte vor dem Unfallereignis seit Februar 2005 in einem 50%-Pensum für die B.___ gearbeitet. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 18. August 2005 erzielte er im Rahmen einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit bei einer Garage einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'000.--. Zudem wurden ihm Lohnzulagen in der Höhe von Fr. 480.-- ausgerichtet (act. G 5.2 / Z1). Hochgerechnet auf ein Jahr errechnet sich ein Gesamteinkommen von Fr. 41'760.-- (12 x Fr. 3'480.--). Die IV-Stelle ging in ihrer Rentenverfügung vom 4. Februar 2005 davon aus, das dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesund­heitlichen Beeinträchtigung noch zumutbare Erwerbseinkommen betrage Fr. 39'000.-- (act. G 1.3). Es ist unklar, gestützt auf welche Grundlagen die IV-Stelle dieses Ein­kommen ermittelte. Zu berücksichtigen ist in Bezug auf das vor dem Unfall erzielte Einkommen die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010; auf der Grundlage dieses Jahres wird auch das nach dem Unfall erzielbare Einkommen bestimmt (vgl. nach­folgend E. 3.6.1). Hinsichtlich des Einkommens von Fr. 41'760.--, welches der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung im Jahr 2005 erzielt habe, resultiert so ein Betrag von Fr. 45'072.--, hinsichtlich des von der IV-Stelle angerechneten Einkom­mens von Fr. 39'000.-- ein Betrag von Fr. 42'094.--. Wie sich aufgrund der nachfol­genden Erwägungen ergibt, kann vorliegend offenbleiben, ob auf die Lohnangaben gemäss Unfallmeldung oder auf das von der IV-Stelle ermittelte Einkommen abzu­stellen ist. 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben nach dem Unfall seine Tätigkeit bei der Garage nochmals während ca. eines Jahres in einem 20%-Pensum ausgeübt. Dies sei jedoch nicht gegangen. Seither habe er keine Erwerbs­tätigkeit mehr ausgeübt. Zufolge Fehlens einer effektiven Einkommensgrösse ist das Einkommen, welches der Beschwerdeführer nach dem Unfall erzielen könnte, ge­stützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzusetzen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat eine Umschulung zum Kaufmann absolviert. Die zuletzt ausgeübte kaufmännisch-administrative Tätigkeit in einer Garage ist ihm gemäss AEH-Gutachten, wenn auch mit einer Leistungseinbusse, grundsätzlich ganztags möglich. Um dem zumutbaren Resterwerbspotenzial gerecht zu werden, erscheint nach dem Gesagten das Abstellen auf den Tätigkeitsbereich "Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen" der Tabelle TA1, Anfor­derungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) angemessen. Im Jahr 2010 lag der Durchschnittslohn für einen Mann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 5'210.--. Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichti­gung der im Jahr 2010 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 65'021.--. Zufolge der 25%igen Arbeits­unfähigkeit reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 48'766.-- (0.75 x Fr. 65'021.--). 3.6.2 Zu prüfen ist, ob das auf diese Weise bestimmte Invalideneinkommen allen­falls zu kürzen ist. Mit Abzügen vom Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa). Vorliegend ist zu beach­ten, dass das Gutachten grundsätzlich von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus­geht. Die Einschränkung von 25% billigt es dem Beschwerdeführer aufgrund der subjektiv angegebenen und zum Teil nachvollziehbaren Schmerzen bzw. der leicht­gradigen neurologischen Dysfunktion zu. Der verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers erscheint somit mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits ausreichend Rechnung getragen. Ein Leidensabzug kann nicht auch noch gewährt werden. 3.7 Aus der Gegenüberstellung des vor dem Unfall anrechenbaren Einkommens in der Höhe von Fr. 45'072.-- bzw. von Fr. 42'094.-- mit dem nach dem Unfall anrechen­baren Einkommen in der Höhe von Fr. Fr. 48'766.-- ergibt sich, dass das Unfall­ereignis beim Beschwerdeführer nicht zu einer Erwerbseinbusse führte. Die Voraus­setzungen für einen Rentenanspruch nach Art. 18 Abs. 1 UVG sind somit nicht erfüllt. Entsprechend entfällt auch ein Anspruch auf Übernahme von Pflegeleistungen gemäss Art. 21 UVG. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht aus­gangsgemäss nicht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.